Häufige Fehler bei der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen

Symbolbild zum Thema „Häufige Fehler bei der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen" – Rix Gebäudereinigung, Stade
Autor:
Team Rix Gebäudereinigung
Veröffentlicht seit:
October 14, 2026

Zentrale Fehler bei der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen entstehen durch unklare Leistungsbeschreibungen, unzureichende Eignungsprüfungen und eine Zuschlagsentscheidung, die den Preis stärker gewichtet als die tatsächliche Leistungsfähigkeit. Wer Objektbegehung, Wertungsmatrix und Vertragsklauseln vor der Ausschreibung sorgfältig festlegt, schafft eine belastbare Grundlage für die gesamte Vertragslaufzeit. Rechtliche Vorgaben aus GWB, VgV und Arbeitsschutzrecht bieten dafür einen verbindlichen Rahmen.

  • Eine unpräzise Leistungsbeschreibung nach § 121 GWB macht Angebote unvergleichbar und belastet die spätere Vertragsdurchführung [1].
  • Eignungskriterien müssen vor der Angebotswertung feststehen, damit die Prüfung nach § 122 GWB nachvollziehbar bleibt [2].
  • Ungewöhnlich niedrige Angebote sind nach § 60 VgV auf ihre Kalkulationsgrundlage zu prüfen, bevor der Zuschlag erteilt wird [3].
  • Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste, nicht zwingend das günstigste Angebot zu erteilen, wie § 127 GWB vorsieht [4].
  • Sind mehrere Arbeitgeber im selben Objekt tätig, verlangt § 8 ArbSchG, dass sie sich gegenseitig über Gefahren unterrichten und ihre Schutzmaßnahmen abstimmen [5].
  • Strukturierte Objektübergabe mit klaren Zuständigkeiten verhindert Versorgungslücken zwischen altem und neuem Reinigungsvertrag.

Woran scheitert die Vergabe von Reinigungsdienstleistungen häufig?

Die Vergabe scheitert überwiegend an einer unklaren Leistungsbeschreibung, die Angebote unvergleichbar macht. Fehlt eine präzise Definition von Flächenarten, Reinigungsintervallen und Qualitätsstufen, kalkulieren Anbieter auf unterschiedlicher Grundlage. Das Ergebnis sind Angebote, die auf dem Papier vergleichbar wirken, in der Ausführung aber erheblich voneinander abweichen.

Die Leistungsbeschreibung bildet nach § 121 GWB den rechtlichen Rahmen jeder Vergabe. Sie muss den Auftragsgegenstand so eindeutig wie möglich beschreiben, damit alle Unternehmen sie im gleichen Sinne verstehen und die Angebote vergleichbar sind [1]. Bleibt sie vage, tragen Sie als Auftraggeber das Risiko, dass spätere Leistungsstörungen nicht eindeutig zuzuordnen sind. Klärt man Leistungsumfang und Qualitätsstufen nicht vorab, kostet die nachträgliche Klärung während der Vertragslaufzeit Zeit und belastet die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister.

Weiterer Stolperstein ist die Reihenfolge der Vergabeschritte. Wird die Eignungsprüfung erst nach der Wertung der Angebote vorgenommen, statt vorab klare Kriterien festzulegen, verschieben sich Prioritäten zugunsten des Preises. Sobald das geschieht, verliert Qualität als Zuschlagskriterium an Gewicht, obwohl sie für den späteren Werterhalt der Flächen entscheidend ist.

Schließlich unterschätzen Vergabestellen den Aufwand für eine saubere Objektbegehung vor der Ausschreibung. Ohne genaue Kenntnis der Flächenbeschaffenheit, der Zugänglichkeit und der betrieblichen Abläufe vor Ort lassen sich Leistungsverzeichnisse nur ungenau formulieren. Das führt zu Nachverhandlungen, die sich vermeiden ließen, wenn die Objektdaten von Anfang an vollständig erfasst würden.

Welche Rolle spielt die Leistungsbeschreibung für den späteren Vertragserfolg?

Die Leistungsbeschreibung entscheidet darüber, ob der spätere Vertrag im Alltag funktioniert oder zur Dauerbaustelle wird. Sie legt fest, was genau wie oft, in welcher Qualität und mit welchem Ergebnis zu leisten ist. Fehlt diese Präzision, bleibt der Leistungsumfang Auslegungssache zwischen Auftraggeber und Dienstleister.

Gebäudereinigungsleistungen werden über Leistungskennziffern kalkuliert, etwa Quadratmeter pro Stunde je Flächenart und Verschmutzungsgrad. Diese Kennziffern hängen von Bodenbelag, Möblierungsdichte und Nutzungsintensität ab, wie der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks darlegt [6]. Werden solche Faktoren im Leistungsverzeichnis nicht benannt, kalkuliert jeder Bieter mit eigenen Annahmen, was die Angebote im Ergebnis unvergleichbar macht.

Besonders anfällig für Fehler ist die Abgrenzung zwischen Unterhalts- und Grundreinigung. Werden beide Leistungsarten in einer Position vermischt, lässt sich später nicht mehr nachvollziehen, ob eine reklamierte Fläche überhaupt im vereinbarten Turnus behandelt werden sollte. Eine getrennte Ausweisung nach Reinigungsart, Intervall und betroffener Fläche schafft, sobald sie im Leistungsverzeichnis konsequent umgesetzt wird, Klarheit für beide Vertragsseiten.

Ergebnisorientierte Leistungsverzeichnisse, die den gewünschten Sauberkeitsgrad statt einzelner Handgriffe beschreiben, erleichtern die Qualitätskontrolle im laufenden Betrieb. Sie verlagern die Verantwortung für die Methodik auf den Fachbetrieb, der über die notwendige Ausbildung und Erfahrung verfügt. Für die Ausschreibung selbst lohnt sich ein Blick auf Ablauf und Kriterien einer Ausschreibung von Reinigungsleistungen, um Struktur und Reihenfolge der Verfahrensschritte nachzuvollziehen.

Wie werden Eignung und Referenzen richtig geprüft?

Eignung wird geprüft, indem Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Bieters anhand nachvollziehbarer Kriterien bewertet werden, wie es § 122 GWB vorsieht; zusätzlich darf kein Ausschlussgrund nach §§ 123 oder 124 GWB vorliegen [2]. Diese Kriterien müssen bereits in den Vergabeunterlagen feststehen, nicht erst während der Angebotswertung entwickelt werden. Andernfalls entsteht der Eindruck willkürlicher Auswahl, der sich im Nachgang schwer rechtfertigen lässt.

Wer Referenzen nur formal abfragt, ohne sie inhaltlich auf Vergleichbarkeit zu prüfen, riskiert eine Auswahl, die dem tatsächlichen Bedarf nicht gerecht wird. Referenzen aus einem kleinen Bürogebäude sagen wenig über die Fähigkeit aus, ein Klinikum oder eine Produktionshalle mit besonderen Hygieneanforderungen zu betreuen. Passen Objektgröße, Nutzungsart und Reinigungsanforderungen nicht zur ausgeschriebenen Leistung, verliert die Referenzprüfung ihren Aussagewert.

Ebenso wichtig ist die Prüfung der personellen Ausstattung. Da Gebäudereinigung ein personalintensiver Dienst ist, hängt die Ausführungsqualität unmittelbar von qualifizierten, fest angestellten Mitarbeitenden ab. Wird die Eignungsprüfung auf reine Preislisten und Unternehmenszahlen reduziert, bleibt unklar, ob der Anbieter über ausreichend geschultes Personal für den vereinbarten Umfang verfügt.

Weil mehrere Arbeitgeber in einem Objekt zusammenwirken, etwa Reinigungsdienstleister und Betreiber, verlangt § 8 ArbSchG eine gegenseitige Information über Gefährdungen und eine abgestimmte Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz [5]. Wird dieser Punkt in der Eignungsprüfung übergangen, fehlt später die Grundlage für eine geregelte Abstimmung vor Ort. Setzt ein Dienstleister eigenes Personal ein, statt Subunternehmer zu beauftragen, kann er solche Abstimmungen direkter und verbindlicher umsetzen.

Warum führt der niedrigste Preis oft zu höheren Folgekosten?

Der niedrigste Preis führt zu höheren Folgekosten, weil er häufig auf unrealistischen Kalkulationsgrundlagen beruht, die sich in Personalwechseln, Qualitätseinbußen und Nachbesserungen niederschlagen. Liegt ein Angebot deutlich unter den übrigen, verdient es nach § 60 VgV eine Prüfung, ob die Zusammensetzung des Preises plausibel ist [3]. Diese Prüfpflicht schützt vor Vertragspartnern, die ihre Kalkulation nicht tragfähig darstellen können.

Der Zuschlag ist gemäß § 127 GWB auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Wirtschaftlich bemisst sich dabei nicht am Preis allein, sondern am Verhältnis von Preis und Leistung [4]. Wird dieses Verhältnis in der Wertungsmatrix nicht sauber abgebildet, etwa weil Qualitätskriterien nur gering gewichtet sind, gewinnt faktisch immer der günstigste Anbieter unabhängig von seiner fachlichen Eignung.

Konkretes Risiko ungewöhnlich niedriger Angebote ist die Unterschreitung tariflicher oder gesetzlicher Mindestbedingungen bei Löhnen und Sozialabgaben. Solche Kalkulationen lassen sich über einen längeren Vertragszeitraum kaum wirtschaftlich durchhalten, was zu Personalfluktuation und in der Folge zu schwankender Reinigungsqualität führt. Weil ein tarifgebundener Arbeitgeber an verbindliche Lohn- und Arbeitszeitregelungen gebunden ist, legt er seine Kalkulation auf einer belastbaren Grundlage an.

Daher lohnt sich in der Wertungsmatrix eine bewusste Gewichtung von Qualitätskriterien wie Objektleitung, Einarbeitungskonzept und digitaler Qualitätskontrolle neben dem Preis. Solche Kriterien lassen sich in Punktesystemen abbilden, sodass ein niedriger Preis allein nicht automatisch zum Zuschlag führt. Für konkrete Angaben zu individuellen Leistungsumfängen empfiehlt sich ohnehin eine persönliche Beratung, da pauschale Vergleiche der Komplexität einzelner Objekte selten gerecht werden.

Welche Vertragsklauseln werden bei der Vergabe oft übersehen?

Übersehen werden vor allem Klauseln zu Leistungsänderungen, Vertretungsregelungen und Nachweispflichten im laufenden Betrieb. Beschreibt ein Vertrag nur den Ausgangszustand, ohne eine Regelung für Nutzungsänderungen oder saisonale Schwankungen zu enthalten, erzeugt das im zweiten Vertragsjahr Klärungsbedarf, der sich vorab hätte vermeiden lassen.

Besonders relevant ist die Frage, wie Krankheits- oder Urlaubsvertretung im Objekt organisiert wird. Fehlt hierzu eine klare Regelung, bleibt unklar, ob die vereinbarte Objektleitung durchgehend präsent ist oder ob die Betreuung bei Ausfällen an wechselndes Personal übergeht. Feste Objektleitungen mit persönlichen Ansprechpartnern reduzieren dieses Risiko, weil Zuständigkeiten dauerhaft zugeordnet sind statt situativ neu vergeben zu werden.

Ebenso wichtig sind Nachweispflichten zur Arbeitssicherheit. Sind mehrere Arbeitgeber im selben Gebäude tätig, verlangt § 8 ArbSchG, dass sie zusammenarbeiten, sich gegenseitig über Gefahren unterrichten und ihre Schutzmaßnahmen abstimmen [5]. Wird dies vertraglich nicht konkretisiert, bleibt offen, wer im Schadensfall welche Verantwortung trägt. Die DGUV Regel 101-605 konkretisiert branchenspezifische Anforderungen an Arbeitsschutz und sichere Arbeitsverfahren in der Gebäudereinigung und bietet damit eine belastbare fachliche Orientierung [7].

Unterschätzt wird oft die Dokumentation der Leistungserbringung selbst. Ohne vertraglich vereinbarte Nachweisformen, etwa digitale Kontrollprotokolle, lässt sich im Streitfall kaum belegen, ob eine Leistung tatsächlich im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Digitale Qualitätssicherung schafft hier eine nachvollziehbare Grundlage, weil Reinigungsvorgänge und Kontrollen dokumentiert statt nur mündlich bestätigt werden.

Wie lassen sich Vergabefehler bei der Objektübergabe vermeiden?

Vergabefehler bei der Objektübergabe lassen sich vermeiden, indem Übergabeprozess, Einarbeitungszeit und Ansprechpartner bereits im Vertrag festgelegt werden, statt sie dem Zufall des Vertragsbeginns zu überlassen. Fehlt ein strukturierter Übergabeplan, werden Zuständigkeiten für Schlüssel, Zugänge und Materiallager erst im laufenden Betrieb geklärt.

Die folgende Übersicht zeigt typische Verantwortungsbereiche bei der Übergabe eines Reinigungsobjekts und ordnet sie den jeweils zuständigen Parteien zu.

BereichZuständigkeit AuftraggeberZuständigkeit Dienstleister
Objektbegehung vor VertragsbeginnZugang und Objektdaten bereitstellenFlächen und Anforderungen erfassen
Schlüssel- und ZutrittsregelungBerechtigungen erteilenVerwaltung und Rückgabe organisieren
Einarbeitung des ReinigungspersonalsAnsprechpartner benennenObjektleitung und Einweisung stellen
Zusammenarbeit im Arbeitsschutz nach § 8 ArbSchGBetriebsspezifische Gefahren mitteilenSchutzmaßnahmen abstimmen [5]
Qualitätskontrolle im RegelbetriebRückmeldungen und Reklamationen meldenDokumentation und Nachsteuerung sicherstellen
Vertragsanpassung bei NutzungsänderungÄnderungen frühzeitig mitteilenAngepasstes Konzept vorlegen

Wird die Objektübergabe zeitlich zu knapp vor Vertragsbeginn angesetzt, entsteht daraus häufig ein Ablaufproblem. Bleibt zwischen Zuschlag und Leistungsbeginn nur wenig Vorlauf, fehlt dem neuen Dienstleister die Zeit, Personal einzuarbeiten und Materialbedarf realistisch zu planen. Eine ausreichende Übergangsfrist gehört deshalb in die Vergabeunterlagen, nicht erst in die Vertragsverhandlung danach.

Geklärt werden sollte zudem, wie mit vorhandenem Inventar wie Reinigungsmaschinen oder Verbrauchsmaterial des Vorgängerdienstleisters umgegangen wird. Fehlt eine Regelung, entstehen an der Schnittstelle zwischen altem und neuem Vertrag Lücken in der Versorgung, die sich unmittelbar auf die Reinigungsqualität in den ersten Wochen auswirken.

Welche Unterlagen gehören zwingend in die Vergabeunterlagen?

In die Vergabeunterlagen gehören eine vollständige Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Wertungsmatrix und Vertragsentwurf, damit Bieter auf einheitlicher Grundlage kalkulieren können. Fehlt eines dieser Elemente, entstehen Interpretationsspielräume, die spätestens bei der Angebotswertung zu Rückfragen oder Rügen führen.

Die folgende Checkliste fasst die zentralen Bestandteile zusammen, die nach den einschlägigen Vorgaben in eine Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen gehören.

UnterlageZweckRechtlicher Bezug
Leistungsverzeichnis mit Flächenarten und IntervallenEindeutige, vergleichbare Kalkulationsgrundlage§ 121 GWB [1]
ObjektbegehungsprotokollErfassung der tatsächlichen Gegebenheiten vor OrtPraxisgrundlage für Leistungsbeschreibung
Eignungskriterien inkl. ReferenzanforderungenPrüfung von Fachkunde und Leistungsfähigkeit§ 122 GWB [2]
Wertungsmatrix mit Gewichtung von Preis und QualitätNachvollziehbare Zuschlagsentscheidung§ 127 GWB [4]
Hinweis zur Prüfung ungewöhnlich niedriger AngeboteVermeidung nicht tragfähiger Kalkulationen§ 60 VgV [3]
Regelung zur Zusammenarbeit beim ArbeitsschutzAbstimmung zwischen mehreren Arbeitgebern im Objekt§ 8 ArbSchG [5]
Vertragsentwurf mit Nachweis- und VertretungsregelungenKlare Grundlage für die VertragslaufzeitVertragsrechtliche Praxis

Fallstrick ist es, die Wertungsmatrix erst nach Eingang der Angebote zu erstellen. Wird die Gewichtung von Preis- und Qualitätskriterien nicht vorab festgelegt und veröffentlicht, lässt sich die Zuschlagsentscheidung im Nachgang kaum objektiv begründen. Transparenz entsteht nur, wenn die Kriterien für alle Bieter vor Angebotsabgabe feststehen.

Auch die Objektbegehung als vorbereitender Schritt wird gelegentlich vernachlässigt, obwohl sie die Grundlage für realistische Flächenangaben liefert. Ohne diese Begehung stützt sich die Leistungsbeschreibung auf Bestandsunterlagen, die den tatsächlichen Zustand von Böden, Fassaden oder Sanitärbereichen nicht immer widerspiegeln. Wird die Vorbereitung der Vergabeunterlagen sorgfältig durchgeführt, entsteht damit die Grundlage für eine partnerschaftliche und verlässliche Zusammenarbeit über die gesamte Vertragslaufzeit.

Wie gelingt der Übergang von der Vergabe zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit?

Der Übergang gelingt, wenn Auftraggeber und Dienstleister die im Vergabeverfahren festgelegten Kriterien konsequent in die tägliche Zusammenarbeit übertragen, statt sie nach Vertragsschluss aus den Augen zu verlieren. Qualitätskriterien, die während der Vergabe sorgfältig gewichtet wurden, entfalten ihren Wert erst, wenn sie im laufenden Betrieb tatsächlich kontrolliert werden.

Eine feste Objektleitung mit persönlichem Ansprechpartner erleichtert diesen Übergang erheblich, weil Rückfragen und Anpassungen nicht über wechselnde Kontaktpersonen laufen. Solange Zuständigkeiten klar zugeordnet sind, lassen sich Reklamationen zügig klären und Änderungswünsche direkt besprechen, ohne dass Informationen auf dem Weg verloren gehen.

Nachhaltigkeit und Werterhalt der Flächen hängen zudem davon ab, ob Reinigungskonzepte regelmäßig an veränderte Nutzungsbedingungen angepasst werden. Steigt in einem Bürogebäude die Belegung oder entstehen in einem Produktionsbetrieb neue Hygieneanforderungen, wird ein Konzept benötigt, das mitwächst, statt starr am ursprünglichen Leistungsverzeichnis festzuhalten. Diese Anpassungsfähigkeit sollte bereits in der Vergabe als Kriterium mitgedacht werden.

Rix Gebäudereinigung ist ein familiengeführter Meisterbetrieb mit eigenem, fest angestelltem Personal. Mit digitaler Qualitätssicherung und festen Objektleitungen lässt sich der Übergang von der Ausschreibung in den Regelbetrieb strukturiert gestalten, sodass Qualität über die gesamte Vertragslaufzeit nachvollziehbar bleibt.

Häufige Fragen

Ist der niedrigste Preis das entscheidende Zuschlagskriterium bei der Vergabe von Reinigungsdienstleistungen?

Nein, entscheidend ist das wirtschaftlichste Angebot, das sich aus dem Verhältnis von Preis und Leistung ergibt, wie § 127 GWB festlegt [4]. Liegt ein Angebot deutlich unter dem Marktniveau, muss es zudem nach § 60 VgV auf die Plausibilität seiner Kalkulation geprüft werden [3].

Welche Unterlagen sollten in der Ausschreibung nicht fehlen?

Vollständige Leistungsbeschreibung, klare Eignungskriterien, eine vorab festgelegte Wertungsmatrix und ein Vertragsentwurf mit Nachweisregelungen bilden die Grundlage jeder Ausschreibung. Fehlt eines dieser Elemente, entstehen Interpretationsspielräume, die eine spätere Zuschlagsentscheidung angreifbar machen.

Muss der Arbeitsschutz bereits bei der Vergabe berücksichtigt werden?

Ja, weil mehrere Arbeitgeber im selben Objekt zusammenwirken, verlangt § 8 ArbSchG eine gegenseitige Information über Gefährdungen und eine abgestimmte Zusammenarbeit [5]. Diese Abstimmung lässt sich in den Vergabeunterlagen und dem späteren Vertrag konkret verankern, unterstützt durch branchenspezifische Hinweise wie die DGUV Regel 101-605 [7].

Gemeinsam finden wir die passende Reinigungslösung für Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.

Quellen

  1. § 121 GWB – Leistungsbeschreibung
  2. § 122 GWB – Eignung
  3. § 60 VgV – Ungewöhnlich niedrige Angebote
  4. § 127 GWB – Zuschlag
  5. § 8 ArbSchG – Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
  6. Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks: Rahmenbedingungen für eine wirtschaftliche Ermittlung von Leistungskennziffern
  7. DGUV Regel 101-605 – Branche Gebäudereinigung
Kontakt aufnehmen

Jetzt Kontakt aufnehmen...

Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.