Ausschreibung von Reinigungsleistungen: Ablauf und Kriterien

Symbolbild zum Thema „Ausschreibung von Reinigungsleistungen: Ablauf und Kriterien" – Rix Gebäudereinigung, Stade
Autor:
Team Rix Gebäudereinigung
Veröffentlicht seit:
October 14, 2026

Eine Ausschreibung von Reinigungsleistungen folgt einem festen Ablauf aus Bedarfsermittlung, Leistungsbeschreibung, Eignungsprüfung und Zuschlag, der auf den vergaberechtlichen Grundsätzen von Wettbewerb und Transparenz beruht [1]. Entscheidend für die Angebotsqualität sind neben dem Preis vor allem nachvollziehbare Eignungsnachweise, eine klare Leistungsbeschreibung und ein belastbares Konzept zur Qualitätssicherung. Formale Sorgfalt bei Unterlagen und Fristen entscheidet häufig über Ausschluss oder Zuschlag, unabhängig von der inhaltlichen Stärke eines Angebots.

  • Möglichst genaue Leistungsbeschreibungen, die ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermitteln, sind Voraussetzung für vergleichbare und rechtssichere Angebote [2].
  • Eignungskriterien prüfen, ob ein Unternehmen fachkundig und leistungsfähig ist, Zuschlagskriterien entscheiden über die Wertung der Angebote [3].
  • Formale Mängel wie fehlende Unterschriften oder nachträgliche Preisänderungen führen unabhängig von der inhaltlichen Qualität zum Ausschluss [6].
  • Ungewöhnlich niedrige Preise lösen eine Aufklärungspflicht des Auftraggebers aus, bevor ein Ausschluss erfolgen darf [7].

Welche Schritte umfasst eine Ausschreibung von Reinigungsleistungen?

Eine Ausschreibung von Reinigungsleistungen gliedert sich in Bedarfsermittlung, Leistungsbeschreibung, Bekanntmachung, Angebotsprüfung und Zuschlag. Jede Phase baut auf der vorherigen auf, weil Fehler in der Bedarfsermittlung sich sonst bis in den Vertrag fortsetzen. Öffentliche Auftraggeber orientieren sich dabei an den Vergabegrundsätzen des Wettbewerbs, der Transparenz und der Gleichbehandlung [1].

Zu Beginn steht die Objekt- und Flächenerfassung. Ohne belastbare Flächendaten, unterschieden nach Bodenbelägen, Nutzungsarten und Verkehrsintensität, lässt sich später kein realistisches Angebot kalkulieren. Fehlt diese Grundlage, entstehen Nachträge, sobald die tatsächliche Fläche von den Ausschreibungsunterlagen abweicht.

Im nächsten Schritt folgt die Formulierung der Leistungsbeschreibung, die entweder leistungsbezogen oder ergebnisorientiert erfolgen kann. Nach der Bekanntmachung schließt sich die Angebotsfrist an, in der Bieter Rückfragen stellen dürfen. Diese Rückfragen sind kein Zeichen mangelnder Vorbereitung, sondern klären Unschärfen, bevor Angebote kalkuliert werden.

Den Abschluss bildet die Wertung nach den zuvor festgelegten Kriterien. Die Wertungsmatrix nachträglich nach Angebotseingang festzulegen, verstößt gegen den Grundsatz der Transparenz, weil Bieter ihre Angebote sonst nicht auf nachvollziehbare Kriterien hin kalkulieren können [1].

Wie wird eine Leistungsbeschreibung für Reinigungsdienstleistungen erstellt?

Die Leistungsbeschreibung muss so genau wie möglich gefasst sein, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermittelt und vergleichbare Angebote erwarten lässt [2]. Das gilt für Reinigungsleistungen besonders, weil Flächenarten, Intervalle und Ergebnisqualität eng zusammenhängen und sich gegenseitig bedingen.

Bei der leistungsbezogenen Beschreibung werden Tätigkeiten und Intervalle festgelegt, etwa die tägliche Unterhaltsreinigung von Sanitärbereichen oder die wöchentliche Grundreinigung stark frequentierter Flure. Bei der ergebnisorientierten Beschreibung steht stattdessen der zu erreichende Sauberkeitszustand im Vordergrund, während die Methodik dem Auftragnehmer überlassen bleibt. Beide Varianten sind zulässig, sie erfordern jedoch unterschiedliche Kontrollmechanismen im späteren Vertrag.

Eine Stolperfalle entsteht durch die Vermischung beider Ansätze innerhalb eines Leistungsverzeichnisses. Sobald einzelne Positionen leistungsbezogen und andere ergebnisorientiert formuliert sind, entstehen bei der Angebotsprüfung Wertungslücken, weil sich die Angebote nicht mehr eins zu eins vergleichen lassen. Einheitlichkeit innerhalb eines Loses ist deshalb keine Formsache, sondern Voraussetzung für eine belastbare Wertung.

DIN-Normen zu Reinigungsdienstleistungen liefern Orientierung für Begriffsdefinitionen und Flächenklassifizierungen, auf die sich Leistungsverzeichnisse stützen können [4]. Die konsequente Übernahme dieser Begriffswelt reduziert Auslegungsspielräume und damit spätere Streitpunkte zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer erheblich.

Woran erkennt man geeignete Eignungs- und Zuschlagskriterien bei Reinigungsausschreibungen?

Eignungskriterien prüfen, ob ein Unternehmen fachkundig und leistungsfähig genug ist, den Auftrag auszuführen, während Zuschlagskriterien über die Wertung der eingegangenen Angebote entscheiden [3]. Diese Trennung ist zwingend: Eignung wird binär geprüft, Zuschlagskriterien werden gegeneinander gewichtet.

Zu den typischen Eignungsnachweisen zählen Referenzen vergleichbarer Objektgrößen, ein Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie Angaben zu Personalstruktur und Qualitätsmanagement. Fehlt ein geforderter Nachweis vollständig, kann der Auftraggeber das Angebot von der Wertung ausschließen, selbst wenn der Preis attraktiv erscheint. Das dient dem Schutz vor Unternehmen, die den Auftrag später personell nicht abdecken können.

Bei den Zuschlagskriterien hat sich eine Kombination aus Preis und Qualität etabliert. Neben dem Angebotspreis fließen häufig ein Konzept zur Qualitätssicherung, die Erreichbarkeit fester Ansprechpartner, Nachweise zur Mitarbeiterqualifikation und Aussagen zu Nachhaltigkeit und Ressourceneinsatz in die Wertung ein [5]. Eine ausschließliche Preiswertung ist zwar zulässig, blendet jedoch Qualitätsunterschiede aus, die sich erst im laufenden Betrieb zeigen.

Die folgende Übersicht ordnet gängige Kriterien den beiden Kategorien zu und zeigt, worauf sich die Prüfung jeweils bezieht.

KriteriumKategoriePrüfungsgegenstand
ReferenzobjekteEignungVergleichbarkeit von Fläche und Nutzungsart
Wirtschaftliche LeistungsfähigkeitEignungBonität, Versicherungsschutz
Fachkunde des PersonalsEignungQualifikationsnachweise, Schulungskonzept
AngebotspreisZuschlagKalkulation je Flächeneinheit und Intervall
QualitätssicherungskonzeptZuschlagKontrollmechanismen, Dokumentation
PersonalkontinuitätZuschlagFeste Objektleitung, Vertretungsregelung
NachhaltigkeitsaspekteZuschlagReinigungsmittel, Ressourceneinsatz

Die Gewichtung dieser Kriterien muss bereits in den Vergabeunterlagen offengelegt werden, weil Bieter sonst nicht abschätzen können, wie stark Qualität gegenüber Preis zählt [2].

Welche Unterlagen benötigen Bieter für ein vollständiges Angebot?

Bieter benötigen für ein vollständiges Angebot in der Regel Eignungsnachweise, ein ausgefülltes Leistungsverzeichnis, ein Konzept zur Leistungserbringung sowie ergänzende Erklärungen zu Tariftreue und Mindestlohn. Fehlt auch nur eine geforderte Anlage, drohen Formfehler, die zum Ausschluss führen können, unabhängig von der inhaltlichen Qualität des Angebots.

Zentral ist das vollständig durchgerechnete Leistungsverzeichnis, weil Auftraggeber daran die Kalkulationslogik nachvollziehen. Leere Positionen oder pauschale Sammelpreise erschweren die Prüfung auf Unterkostenangebote, die im Vergaberecht ein eigenständiges Ausschlusskriterium darstellen können. Ergänzend verlangen viele Vergabestellen ein Konzept, das die Personaleinsatzplanung, Vertretungsregelungen und die Qualitätskontrolle beschreibt.

Besondere Sorgfaltspflicht betrifft die Unterschriftenregelung: Erklärungen müssen von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet sein, sonst gilt das Angebot als formal unwirksam, selbst wenn der Inhalt vollständig ist. Ebenso wichtig ist die fristgerechte elektronische Einreichung über die vorgesehene Vergabeplattform, da nachträglich eingereichte Unterlagen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Die nachfolgende Checkliste fasst die üblichen Bestandteile eines Angebots zusammen, ersetzt jedoch nicht die konkreten Vorgaben der jeweiligen Vergabeunterlagen.

UnterlageZweck
Eigenerklärung zur EignungNachweis von Fachkunde, Leistungsfähigkeit und fehlenden Ausschlussgründen
ReferenzlisteBeleg vergleichbarer Projekterfahrung
Ausgefülltes LeistungsverzeichnisGrundlage der Preisprüfung
Konzept zur LeistungserbringungDarstellung von Personal- und Qualitätsmanagement
Tariftreue- und MindestlohnerklärungNachweis rechtskonformer Beschäftigung
Nachweis VersicherungsschutzAbsicherung von Haftungsrisiken

Wie lässt sich die Angebotsqualität über den Preis hinaus beurteilen?

Angebotsqualität zeigt sich an der Nachvollziehbarkeit der Kalkulation, der Personalstruktur und dem Umgang mit Verantwortung für Arbeitsschutz und Nachhaltigkeit. Ein niedriger Preis sagt allein wenig darüber aus, ob die vereinbarte Leistung dauerhaft in der zugesagten Qualität erbracht wird.

Belastbares Indiz ist die Frage, ob ein Anbieter mit eigenem, fest angestelltem Personal arbeitet oder auf wechselnde Subunternehmer zurückgreift. Feste Teams mit einer festen Objektleitung erleichtern die Kommunikation und sorgen für gleichbleibende Ansprechpartner über die Vertragslaufzeit. Rix Gebäudereinigung setzt beispielsweise ausschließlich eigene, tarifgebunden beschäftigte Mitarbeitende ein und verzichtet auf Subunternehmer, was die Verantwortungskette gegenüber dem Auftraggeber verkürzt.

Weiteres Prüfkriterium ist die Dokumentation der Qualitätssicherung. Digitale Kontrollsysteme, die Reinigungsintervalle und Mängelmeldungen nachvollziehbar erfassen, schaffen Transparenz, die im laufenden Vertrag Streitfragen vorbeugt. Ohne ein solches System bleibt die Bewertung der Leistung auf subjektive Eindrücke angewiesen, was bei Beschwerden die Beweisführung erschwert.

Schließlich lohnt sich ein Blick auf den Umgang mit Ressourcen: Reinigungsmittel und Verfahren mit geringerer Umweltbelastung sind ein Qualitätsmerkmal, das Auftraggeber zunehmend in ihre Bewertung einbeziehen [5]. Beschreibt ein Anbieter Nachhaltigkeit im Konzept konkret, statt sie nur zu behaupten, liefert er damit einen prüfbaren Zuschlagsvorteil.

Welche Fehler führen zum Ausschluss von Angeboten?

Ausschlussgründe entstehen vor allem durch formale Mängel, unvollständige Preisangaben und die verspätete Einreichung von Unterlagen. Diese Gründe wiegen unabhängig davon, wie überzeugend das inhaltliche Konzept eines Bieters ausfällt.

Häufig unterschätzter Punkt ist die fehlende Unterschrift auf geforderten Erklärungen. Da diese Erklärungen rechtsverbindliche Zusagen darstellen, muss die Unterschrift von einer zeichnungsberechtigten Person stammen. Fehlt sie, gilt das Angebot als nicht formgerecht abgegeben. Ebenso führt das Nachreichen von Preisen nach Ablauf der Angebotsfrist grundsätzlich zum Ausschluss, weil die Wertungsgleichheit zwischen den Bietern sonst verletzt wäre [6].

Ein weiterer Fallstrick betrifft Änderungen am Leistungsverzeichnis. Sobald ein Bieter eigene Vorbehalte oder Änderungen in die Vergabeunterlagen einträgt, statt sie unverändert zu belassen, gilt das Angebot in vielen Verfahren als geändert und wird ausgeschlossen, da die Vergleichbarkeit der Angebote sonst nicht mehr gegeben ist. Auch unvollständig ausgefüllte Preisblätter zählen dazu, selbst wenn nur einzelne Positionen offenbleiben.

Ungewöhnlich niedrige Preise ziehen eine besondere Prüfpflicht nach sich: Der Auftraggeber muss vor einem Ausschluss Aufklärung verlangen, warum der Preis so kalkuliert wurde [7]. Bleibt diese Aufklärung ohne plausible Antwort, etwa weil die Kalkulation den Mindestlohn oder tarifliche Vorgaben unterschreitet, ist der Ausschluss die zwingende Folge.

Wie gelingt der Übergang von der Ausschreibung in den laufenden Vertrag?

Der Übergang gelingt, wenn Leistungsbeschreibung und Wertungskriterien aus der Ausschreibung eins zu eins in die Vertrags- und Kontrollpraxis übernommen werden. Bricht diese Linie ab, etwa weil im Alltag andere Maßstäbe gelten als in den Vergabeunterlagen, entstehen Konflikte, die sich auf beide Seiten negativ auswirken.

Zu Vertragsbeginn empfiehlt sich eine gemeinsame Objektbegehung, bei der Flächen, Zugänge und besondere Anforderungen abgeglichen werden. Diese Begehung deckt Abweichungen zwischen den ausgeschriebenen Flächenangaben und der tatsächlichen Situation vor Ort auf, bevor sie zu Nachtragsforderungen führen. Ohne diesen Abgleich bleibt unklar, ob spätere Mehrleistungen auf einer Planungslücke oder auf einer nachträglichen Bedarfsänderung beruhen.

Während der Vertragslaufzeit sichert eine feste Ansprechpartnerstruktur die Kontinuität der Kommunikation. Wechselt die Objektleitung häufig, geht Wissen über Objektbesonderheiten verloren, was sich unmittelbar auf die Reinigungsqualität auswirkt. Rix Gebäudereinigung arbeitet deshalb mit festen Objektleitungen und persönlichen Ansprechpartnern, die über die gesamte Vertragslaufzeit erreichbar bleiben.

Regelmäßige, dokumentierte Qualitätskontrolle schließt den Kreis zur Ausschreibung, weil sie die im Vertrag zugesagten Kriterien überprüfbar macht. Digitale Qualitätssicherung, etwa durch protokollierte Begehungen und Mängelnachverfolgung, schafft dafür eine belastbare Grundlage und erleichtert im Bedarfsfall auch die Anpassung des Leistungsverzeichnisses an veränderte Nutzungsbedingungen.

Häufige Fragen

Welche Fristen gelten für Rückfragen während einer Ausschreibung?

Rückfragen sind bis zu einem in den Vergabeunterlagen festgelegten Stichtag vor Ablauf der Angebotsfrist zulässig. Diese Frist stellt sicher, dass alle Bieter die Antworten noch in ihre Kalkulation einbeziehen können, bevor das Angebot final erstellt wird.

Muss der günstigste Anbieter den Zuschlag erhalten?

Nein, der Zuschlag geht an das wirtschaftlichste Angebot, das sich aus der zuvor festgelegten Gewichtung von Preis und Qualitätskriterien ergibt [8]. Ein niedriger Preis reicht deshalb allein nicht aus, wenn andere Kriterien wie Qualitätssicherung oder Personalkonzept schwächer bewertet werden.

Wie wird die Eignung eines Reinigungsunternehmens nachgewiesen?

Die Eignung wird über Referenzen, Nachweise der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Angaben zur Fachkunde des Personals belegt [3]. Fehlt einer dieser Nachweise vollständig, kann der Auftraggeber das Angebot von der weiteren Wertung ausschließen.

Gemeinsam finden wir die passende Reinigungslösung für Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung.

Quellen

  1. § 97 GWB – Grundsätze der Vergabe
  2. § 31 VgV – Leistungsbeschreibung
  3. § 122 GWB – Eignung
  4. DIN: Normungsinformationen zu Reinigungsdienstleistungen
  5. Umweltbundesamt: Gewerbliche Reinigung
  6. § 57 VgV – Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten
  7. § 60 VgV – Ungewöhnlich niedrige Angebote
  8. § 127 GWB – Zuschlag
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